SATZUNG

der "Rastorfer Liste"

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Die "Rastorfer Liste" ist eine Wählergemeinschaft für Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Rastorf im Sinne des § 18 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung vom 19.03.1997. Sitz der "Rastorfer Liste" ist der jeweilige Wohnsitz des/der ersten Vorsitzenden. Ihr Zweck ist, sich aktiv an den kommunalpolitischen Aufgaben in der Gemeinde Rastorf zu beteiligen und die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Allgemeinwohls in der Gemeinde Rastorf und nach außen zu vertreten. Die "Rastorfer Liste" übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen aus.


§ 2
Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Einwohner Gemeinde Rastorf werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet für den Fall der Ablehnung der Mitgliedschaft eine Begründung zu geben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Wechsel des Wohnorts außerhalb der Gemeinde Rastorf. Der Austritt muss schriftlich erfolgen und ist jederzeit möglich.


§ 3
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 4
Organe

Die Organe der "Rastorfer Liste" sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand


§ 5
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über alle das Interesse der "Rastorfer Liste" berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien örtlicher Kommunalpolitik, für die Aufstellung der Wahlliste, für die Entgegennahme des Jahresberichts, für die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und für die Entlastung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder müssen weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einladungsfrist für die Versammlung beträgt eine Woche. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Wahlen sind geheim.


§ 6
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der/dem Schriftführer/in
  4. der/dem Kassenwart/in
  5. und einer/einem Beisitzer/in

Dem erweiterten Vorstand gehören die Vertreter der "Rastorfer Liste" an, die in den Gemeinderat gewählt wurden oder in den Ausschüssen tätig sind. Der Vorstand hat alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der "Rastorfer Liste" zusammenhängenden Fragen zu erledigen und vertritt die "Rastorfer Liste" gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt mit einer 2/3 Mehrheit den Vorstand abzuwählen.


§ 7
Satzungsänderung

Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich erfolgen und mit der Einladung zugestellt werden.


§ 8
Auflösung

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die "Rastorfer Liste" kann mit den Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Tagesordnungspunkte, die einen Ausschluss oder eine Auflösung zum Inhalt haben, müssen mit der Einladung schriftlich mitgeteilt werden. Bei Auflösung werden vorhandene Vermögenswerte den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rastorf zu gleichen Teilen zugeführt. Vorstehende Satzung der "Rastorfer Liste" wurde laut Protokoll in der Gründungsversammlung vom 07.10.2002 einstimmig beschlossen.


Rastorf, den 07.10.2002



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